Da sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht einbezogen worden waren, konnten sie damals auch nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden. Mit dem Entscheid BVD 110/2018/6 wurde zwar klargestellt, dass die fraglichen baulichen Massnahmen nicht für eine Nutzung der Liegenschaft als Gästehaus mit 8 Doppelzimmern resp. 19 Betten und einem gastgewerblichen Betrieb bewilligt werden könnten. Die Zulässigkeit der Umbauten zwecks Nutzung für einen anderen (bzw. in relevanten Aspekten angepassten) Zweck war noch nicht beurteilt worden. Die Gemeinde ist zu Recht auf das diesbezügliche Baugesuch eingetreten.7