b) Im Entscheid BVD 110/2018/6 vom 5. September 2018 hatte die damalige BVE eine Umnutzung der Liegenschaft in ein Gästehaus mit 8 Doppelzimmern resp. 19 Betten und einem gastgewerblichen Betrieb zu beurteilen. Sie begründete ihren abschlägigen Entscheid mit der Nichteinhaltung der Zonenvorschriften. Die zum Zweck der Umnutzung bereits erfolgten baulichen Massnahmen (Einbau zusätzlicher Badezimmer etc.) wurden im Entscheid BVD 110/2018/6 nicht beurteilt. Da sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht einbezogen worden waren, konnten sie damals auch nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden.