Dennoch habe die Gemeinde im angefochtenen Entscheid eine solche Umnutzung bewilligt. Dies widerspreche dem Grundsatz «ne eat iudex ultra petita partium», welcher besage, dass die Bewilligungsbehörde nicht mehr oder etwas anderes zusprechen dürfe, als die gesuchstellende Partei begehrt habe. Soweit sich das Baugesuch auf 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5/27 BVD 110/2021/225