a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, gemäss der Baupublikation umfasse das Vorhaben der Beschwerdegegner nur bauliche Massnahmen (Einbau von Nasszellen, Einbau eines Personenlifts, Versetzung WC im Erdgeschoss und Bad im Obergeschoss, neuer Dachgiebel auf der Südwestseite, Erhöhung der Parkplatzzahl von 4 auf 7). In den Bau- und Projektänderungsgesuchen sei nicht um die Bewilligung der Umnutzung des Gebäudes in ein Gästehaus mit bis zu 10 Betten ersucht worden. Dennoch habe die Gemeinde im angefochtenen Entscheid eine solche Umnutzung bewilligt.