Das streitige Gästehaus stelle insgesamt einen hotelähnlichen Beherbergungsbetrieb dar. Aufgrund der Grösse (Anzahl Betten), des mangelnden Bezugs zu Quartierbewohnerinnen und Quartierbewohnern und der Immissionen, die angesichts der langen Öffnungszeiten zu erwarten seien, handle es sich nicht um ein zonenkonformes stilles Gewerbe. Die Umnutzung zum Beherbergungsbetrieb sei daher in der Wohnzone W2 nicht zonenkonform.