Die Baupolizeibehörde müsse jedoch bezüglich der baulichen Massnahmen unverzüglich ein baupolizeiliches Verfahren einleiten. Zum Umnutzungsgesuch erwog die BVE, dieses betreffe keinen klassischen Hotelbetrieb, da die Gäste in der Unterkunft weder zu Mittag noch zu Abend essen könnten, die Rezeption nicht ständig besetzt sei und das Haus über die Weihnachtszeit nur als Ganzes gemietet werden könne. Anders als bei einem Bed-and-Breakfast-Betrieb werde die Liegenschaft auch nicht von den Eigentümern oder Betreibern bewohnt. Das streitige Gästehaus stelle insgesamt einen hotelähnlichen Beherbergungsbetrieb dar.