In den Entscheiderwägungen hielt die BVE fest, aufgrund des Koordinationsgrundsatzes hätten die Umnutzung und die dafür vorgenommenen baulichen Massnahmen eigentlich zusammen in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren beurteilt werden müssen. Da der Einbezug der baulichen Massnahmen fälschlicherweise unterlassen worden sei, bildeten sie nun nicht Verfahrensgegenstand. Die Baupolizeibehörde müsse jedoch bezüglich der baulichen Massnahmen unverzüglich ein baupolizeiliches Verfahren einleiten.