Auf Beschwerde hin hob die damalige Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern BVD) mit Entscheid vom 5. September 2018 (BVD 110/2018/6) den Gesamtbauentscheid abgesehen vom Anschluss an das Fernwärmenetz auf und erteilte den Bauabschlag. Sie verbot den Beschwerdegegnern eine Nutzung der Liegenschaft für den Beherbergungsbetrieb. In den Entscheiderwägungen hielt die BVE fest, aufgrund des Koordinationsgrundsatzes hätten die Umnutzung und die dafür vorgenommenen baulichen Massnahmen eigentlich zusammen in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren beurteilt werden müssen.