1. Die Beschwerdegegner erwarben im Jahr 2015 die Parzelle Matten bei Interlaken (nachfolgend: Matten) Grundbuchblatt Nr. K.________ am L.________weg. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2 mit Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) II. Die Liegenschaft ist im Bauinventar als erhaltenswertes Objekt verzeichnet. Ab Dezember 2015 nutzten die Beschwerdegegner die Liegenschaft als Gästeunterkunft mit dem Namen «G.________». Im Winter 2016/2017 bauten sie u.a. verschiedene sanitären Anlagen ein und veränderten innere Raumstrukturen.