104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer von CHF 114.20 bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen, womit die Parteikosten CHF 1483.20 betragen.22 Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat der Beschwerdeführer die Parteikosten der 19 Vgl. Instruktionsverfügung vom 29. Dezember 2021 (Ziffer 9) und Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2022 (Ziffer 5). 20 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG