d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten werden vom Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin auf insgesamt CHF 1597.40 (Honorar: CHF 1440.00, Kleinspesenpauschale: CHF 43.20, Mehrwertsteuer: CHF 114.20) beziffert. Sie gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass.