Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten es, keine Verfahrenskosten zu erheben. Im vorliegenden Fall gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Seine Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden dementsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.