Vielmehr hat er mit der ergänzten Eingabe vom 6. Januar 2022 seinen Beschwerdewillen bestärkt bzw. diesen klar zum Ausdruck gebracht. Mit der Prozessführung hat der Beschwerdeführer somit das Kostenrisiko bewusst in Kauf genommen. c) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV20 beträgt die Pauschalgebühr für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis CHF 4000.00. Gestützt auf diese Bestimmungen wird die Pauschalgebühr auf CHF 800.00 festgesetzt.