d) Nach dem Gesagten sind die Vorinstanz und die zuständige kantonale Fachbehörde genügend auf die Bedenken des Beschwerdeführers eingegangen. Unter den gegebenen Umständen war es dem Beschwerdeführer möglich, den Entscheid der Vorinstanz und die unabhängige Beurteilung des AUE sachgerecht anzufechten. Der Rügepunkt, wonach die Vorinstanz «kein Funke» seiner Bedenken in den Entscheid integriert habe, ist offenkundig unbegründet. 14 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 7. 15 Vgl. Verzeichnis der kantonalen Fachstellen des AGR gemäss Art. 22 Abs. 1 BewD (abrufbar unter: