In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2021 äusserte sich das AUE im vorinstanzlichen Verfahren eingehend zu den Bedenken des Beschwerdeführers betreffend die Einführung der 5G-Technologie.17 Zusammengefasst hielt das AUE fest, die geplante Erweiterung der Anlage sei bewilligungsfähig, weswegen der Fachbericht vom 10. Mai 2021 seine Gültigkeit behalte. Anzumerken ist dabei, dass der Beurteilung der Fachbehörden regelmässig erhöhte Beweiskraft zukommt. Davon soll die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen abweichen.18