c) Aus der Unterschriftenformel am Ende des angefochtenen Bauentscheids folgt, dass der Regierungsstatthalter-Stv., Reto Wüthrich, den Bauentscheid unterzeichnet hat. Der Bauentscheid ist somit korrekt unterschrieben und gültig. Die diesbezügliche Rüge ist offensichtlich unbegründet. 5. Weitere Rüge a) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe «kein Funke» seiner Bedenken in den Entscheid integriert. Was der Beschwerdeführer mit dieser Formulierung genau meint, ist nicht klar. Die Rüge ist am ehesten als Verletzung der behördlichen Begründungspflicht bzw. als Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verstehen.