c) Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer verlangt, der Beschwerdegegnerin sei eine Busse aufzuerlegen. In Verwaltungsjustizverfahren werden keine strafrechtlichen Fragestellungen beurteilt. Die Zuständigkeit hierfür obliegt den Strafgerichten bzw. der Staatsanwaltschaft. Auf die diesbezügliche Rüge kann ebenfalls nicht eingetreten werden. 4. Unklare Unterschrift a) Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, es sei unklar, wer den Bauentscheid unterschrieben habe.