Nach dem Erwogenen erscheint es fraglich, ob die Eingaben den minimalen Anforderungen an die Begründung einer Laienbeschwerde überhaupt genügen und darauf eingetreten werden kann. Diese Frage kann ebenfalls offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist und teilweise über den Streitgegenstand hinausgeht, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 3. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist der Bauentscheid der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand.12