Im vorliegenden Fall wurde der BVD die zusätzliche Begründung nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und somit verspätet eingereicht. Darüber hinaus erhebt der Beschwerdeführer auch in der ergänzten Eingabe ohne konkrete Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid allgemeine Bedenken gegen die Einführung der 5G-Technologie und wiederholt, was er bereits in der E-Mail vom 27. Dezember 2021 ausführte. Nach dem Erwogenen erscheint es fraglich, ob die Eingaben den minimalen Anforderungen an die Begründung einer Laienbeschwerde überhaupt genügen und darauf eingetreten werden kann.