d) Der Beschwerdeführer setzte sich in der als Beschwerde betitelten E-Mail vom 27. Dezember 2021 in keinster Weise mit den ausführlichen und detaillierten Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Er kritisiert vielmehr in allgemeiner Form, es sei «kein Funke» seiner Bedenken in den Entscheid integriert worden und verweist pauschal auf seine Einsprache und Schlussbemerkungen im vorinstanzlichen Verfahren. Es genügt nicht, in der Beschwerde lediglich Fragen aufzuwerfen oder bloss zu schreiben, im Bauentscheid seien Bedenken betreffend die Einführung der 5G-Technologie nicht oder unrichtig behandelt bzw. nicht in den Entscheid integriert worden.