a) Parteieingaben müssen ausserdem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Diese Anforderungen gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen einer Beschwerde (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Dem Antragserfordernis ist bereits genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was beantragt wird.7 Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält keinen ausdrücklichen und klaren Antrag. Ob im vorliegenden Fall dem Antragserfordernis genüge getan ist, ist zweifelhaft, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen aber offenbleiben.