Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.4 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter aufgrund der beantragten Sendeleistung der Anlage 1319 m.5 Der Beschwerdeführer wohnt an der J.________strasse 106 und befindet sich rund 480 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt. Der Wohnort des Beschwerdeführers liegt somit innerhalb des Einspracheperimeters von 1319 m. Seine Beschwerdelegitimation ist zu bejahen.