4. Ergebnis und Kosten a) Die Rügen des Beschwerdeführers haben sich als unbegründet erwiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26). c) Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 3. Dezember 2021 wird bestätigt.