8/10 BVD 110/2021/222 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die KDP sei auf seinen Vorschlag nicht eingegangen, trifft also nicht zu. Vielmehr hat die KDP diesen als nicht zielführend beurteilt. Die Ansicht der KDP überzeugt. Die Erhaltung von vorhandenem Material ist nicht mit der Erhaltung der historischen Bausubstanz gleichzusetzen. Mit den Vorschlägen des Beschwerdeführers kann eine Beeinträchtigung der Qualitäten des Strassenraumes nicht vermieden werden (vgl. oben Bst. d).