g) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass den ortsbildschützerischen Anliegen mit einer optimalen Materialisierung Rechnung getragen werden könne, indem namentlich das Material der bestehenden Bruchsteinstützmauer für die hinter den Parkplätzen zu errichtende neue Stützmauer verwendet werden könnte und/oder die Parkplätze anstelle der Asphaltierung eine 22 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 23 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 86 N. 6 a.E.