Nach dem allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV) sind entgegen der zu engen Formulierung in Art. 100 Abs. 3 BauV im Einzelfall auch gewichtige private Interessen in die Interessenabwägung einzubeziehen.23 Es ist unbestritten, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an den fraglichen Parkplätzen gross ist. Es vermag aber die mit diesen verbundene Beeinträchtigung des Ortsbildes dennoch nicht zu rechtfertigen. Eine bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaft als Zweitwohnung oder zur Vermietung ist auch ohne die streitigen Parkplätze möglich. Das Dorf Diemtigen ist durch die Postautolinie 260 mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen.