100 Abs. 3 BauV22 eine Bewilligung ausgeschlossen, wenn das Schutzgebiet beeinträchtigt würde und kein das Schutzinteresse überwiegendes öffentliches Interesse am Bauvorhaben bestehe. Die Vorinstanz verneinte, dass die vom Beschwerdeführer angeführten öffentlichen Interessen das Schutzinteresse überwiegen. Sie führte dazu insbesondere aus, dass allenfalls erforderliche Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit durch die Gemeinde als Strasseneigentümerin vorzunehmen wären und nicht mittels privaten Parkplätzen. Dem ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wildparkieren stehen der Gemeinde nebst planerischen Möglichkeiten auch (bau-)polizeiliche Eingreifmöglichkeiten zur Verfügung.