Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht, dass die Vorinstanz ihm vor Erlass des angefochtenen Entscheids noch hätte Gelegenheit geben müssen, sich detaillierter zum Bestehen eines öffentlichen Interesses an den Parkplätzen zu äussern. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass zu seinem Bauvorhaben ortsbildschützerische Bedenken bestanden. Er hatte genügend Anlass und Gelegenheit, Argumente dagegen vorzubringen.