Die heutige Gestaltung des ehemaligen Vorgartens auf der Nachbarparzelle Nr. A.________ wirkt zwar unter dem Gesichtswinkel des Ortsbildschutzes nicht ganz überzeugend. Sie unterscheidet sich aber doch vom hier streitigen Vorhaben durch ihre weniger ausgeprägte Wirkung auf die Qualitäten des Strassenraums. Am von der Vorinstanz durchgeführten Augenschein vom 3. August 2021 wurden für das Bauvorhaben des Beschwerdeführers Lösungsansätze mit einer analogen Gestaltung wie auf Parzelle Nr. A.________, mit einer Parkierung auf der bestehenden Stützmauer, diskutiert. Diese wurden jedoch verworfen bzw. nicht weiterverfolgt.