8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV setzt unter anderem voraus, dass eine unterschiedliche Behandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.21 Nach dem Gesagten wird hier das zu bewahrende Ortsbild auch massgeblich von Details geprägt. Daher ist es denkbar, dass die Wirkung von Bauvorhaben auf das Ortsbild aufgrund der jeweils betroffenen Details unterschiedlich beurteilt wird.