e) Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. In Baugruppen mit Erhaltungsziel A im Dorfkern von Diemtigen sei bereits eine Reihe von Änderungen an Bauten, Stützmauern, Garteneinfassungen, Zäunen etc. vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer substantiiert diese Behauptung nicht, so dass nicht überprüft werden kann, inwiefern diese Veränderungen mit dem hier streitigen Vorhaben vergleichbar sind. Ein 19 20 Gleichbehandlungsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV und Art.