Das Erhaltungsziel der Schutzvorschriften und des ISOS bezieht sich auf die bestehende, kulturhistorisch wertvolle Substanz. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann ein Verlust oder eine Beeinträchtigung solcher Substanz nicht mit der Schaffung neuer Substanz kompensiert werden, wenn sich dies wie hier nachteilig auf die Qualitäten des Strassenraums und des Ortsbildes auswirkt. Dies gilt auch dann, wenn die neue Substanz ansonsten ästhetisch ansprechend gestaltet wird. Gemäss den hier massgebenden, weitreichenden Schutzvorschriften sollen die bestehende Substanz und die mit dieser geschaffenen Qualitäten bewahrt werden.