Als Bundesinventar im Sinn von Art. 5 NHG14 entfaltet das ISOS zwar nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben direkte Wirkung. Bundesinventare wie das ISOS sind aber auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben zu berücksichtigen. Daher müssen die im ISOS verankerten Ortsbild- und Denkmalschutzanliegen bei der Anwendung von Art. 9 ff. BauG und der kommunalen Schutzvorschriften, insbesondere bei einer allfälligen Interessenabwägung, einbezogen werden.15 Das Bauvorhaben muss sich daher daran messen, dass es in einem ISOS- Gebiet mit höchstem Erhaltensziel liegt.