b) Das Ortsbildschutzgebiet bezweckt den Schutz der aus denkmalpflegerischer Sicht wertvollen Ortsteile (Art. 417 Abs. 2 GBR). Bauliche Massnahmen sind bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung (Fassaden, Dach, Aussenräume, Materialisierung) sorgfältig, in Dorfteil Diemtigen in besonderem Masse, in das Ortsbild einzufügen. Gemäss dem Fachbericht der KDP vom 28. April 2021, auf den der angefochtene Entscheid sich stützt, beeinträchtigt das Bauvorhaben den Schutzzweck des Ortsbildschutzgebiets.