Bauvorhaben dürfen zudem Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden können in ihrer baurechtlichen Grundordnung den Ortsbildschutz näher regeln (Art. 69 Abs. 2 Bst. c BauG). Sie legen im Zonenplan Ortsbildschutzzonen fest (Art. 14 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 Bst. c RPG12). Die Bauparzelle befindet sich im Ortsbildschutzgebiet gemäss dem Zonenplan Nr. 2 der Gemeinde Diemtigen.