a) Baudenkmäler können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verändert werden. Sie dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 BauG). Mit dem Bauvorhaben soll die Umgebung eines als erhaltenswert verzeichneten Gebäudes, das Teil einer Baugruppe bildet, verändert werden. Im Baubewilligungsverfahren war daher zu prüfen, ob das Beeinträchtigungsverbot eingehalten wird. Dafür war die KDP als zuständige kantonale Fachstelle beizuziehen (Art. 10c BauG).