Sie vertrat die Ansicht, dass auch Details des Ortsbildes wie Stützmauern und Garteneinfassungen in ihrer Substanz im grösstmöglichen Umfang zu erhalten seien. Das Bauvorhaben, welches eine partielle Abgrabung des Gartens mit der bestehenden Stützmauer umfasse, wirke sich negativ auf das Ortsbild aus. Es könne nicht bewilligt werden.10