e) Angesichts der Lage der Bauparzelle in einer Baugruppe, im Ortsbildschutzgebiet und in einem im ISOS verzeichneten Gebiet mit Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz) hatte das Regierungsstatthalteramt als Baubewilligungsbehörde auch die KDP als zuständige kantonale Fachstelle zu konsultieren (Art. 10c BauG, Art. 22 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 BewD). Die KDP kam hinsichtlich des Ortsbildschutzes zu anderen Schlüssen als die Gemeinde. Sie vertrat die Ansicht, dass auch Details des Ortsbildes wie Stützmauern und Garteneinfassungen in ihrer Substanz im grösstmöglichen Umfang zu erhalten seien.