Der Fachbericht des TBA äussert sich nur zum Schutz des historischen Verkehrswegs; eine umfassende Beurteilung des Ortsbildschutzes liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des TBA. Wie das Regierungsstatthalteramt in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2022 zutreffend ausführt, ist das Objekt BE B.________ im Inventar als «historischer Verlauf» ohne Hinweis auf historische Substanz eingetragen; die Wegsubstanz wird also vom Schutzobjekt nicht erfasst. Die Beurteilung des TBA bildet somit keinen inhaltlichen Widerspruch zum Fachbericht der KDP, der sich mit dem Schutz der Umgebung des Baudenkmals auf den Parzellen Nrn. F.________ und A.________ sowie mit dem Ortsbildschutz befasst.