Wo sich die Zuständigkeitsbereiche der berichtenden Behörden und Fachstellen überschneiden, können inhaltliche Widersprüche unter den Amts- und Fachberichten auftreten. Stellt die Leitbehörde inhaltliche Widersprüche unter den Amtsberichten fest oder teilt sie selber die Beurteilung der Behörden oder Fachstellen aufgrund der Interessenabwägung oder aus andern rechtlichen Gründen nicht, so führt sie mit den betroffenen Stellen ein Bereinigungsgespräch (Art. 8 Abs. 1 KoG). Die abschliessende Würdigung sowohl der Amts- als auch der Fachberichte obliegt der Leitbehörde. Sie trägt die Verantwortung für den Gesamtentscheid.6