Eine Priorisierung des Antrags der KDP rechtfertige sich nicht. Es sei den Anträgen der befürwortenden Amts- und Fachstellen zu folgen und das Baugesuch sei folglich zu bewilligen. b) Das Leitverfahren ist hier wie erwähnt das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG); das Regierungsstatthalteramt übte als zuständige Baubewilligungsbehörde die Rolle der Leitbehörde aus (Art. 4 Abs. 2 KoG). Das Verfahren richtete sich nach den Vorschriften der Baugesetzgebung, des Verwaltungsrechtspflege4- und des Koordinationsgesetzes. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 1 ff. DPV5 sind nicht einschlägig.