Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.51 Die entschädigungsberechtigen Parteikosten der Beschwerdegegnerin betragen daher CHF 6609.60. Die Beschwerdeführerin hat somit der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Umfang ihres Unterliegens, fünf Sechstel, in der Höhe von CHF 5508.00 zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin Parteikosten im Umfang von einem Sechstel, ausmachend CHF 839.20, zu ersetzen. III. Entscheid