c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin fünf Sechstel der Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin zu tragen. Die Beschwerdegegnerin hat ein Fünftel der Anwaltskosten der Beschwerdeführerin zu tragen.