b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV49). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin grundsätzlich. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Umstand, dass die unklaren und widersprüchlichen Baugesuchsunterlagen korrigiert werden mussten, muss sich jedoch die Beschwerdegegnerin anrechnen lassen. Sie hat daher einen Sechstel der Verfahrenskosten zu tragen, der Rest wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Daher hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2500.00 zu bezahlen, die Beschwerdegegnerin solche in der Höhe von CHF 500.00.