a) Aufgrund der Unklarheiten und Widersprüchen in den Baugesuchsunterlagen war die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin berechtigt, die Beschwerde ist in diesem Punkt nach der Korrektur der Unterlagen aber gegenstandslos geworden. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich allesamt als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.