Aufgrund der Form des Baugrundstücks und der Dimension des Bauvorhabens, dessen Realisierung im öffentlichen Interesse liegt, liegen besondere Verhältnisse vor. Die Walderhaltung und die Waldfunktionen werden dadurch nicht gefährdet. Die Ausnahmebewilligung wurde daher zu Recht erteilt. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. 9. Zusammenfassung, Kosten