Die Nähe des Bauvorhabens zum Wald hat einzig den Nachteil, dass fallende Bäume die geplanten Bauten beschädigen könnten. Mit der Beanspruchung einer Ausnahmebewilligung wird aber gestützt auf Art. 27 KWaG die Haftung bei Baum- und Astfall sowie für Schäden für das Gebäude im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Waldes von der Bauherrschaft übernommen, soweit dies bundesrechtlich zulässig ist.