Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kanton Bern den gesetzlichen Waldabstand mit 30.00 m im Vergleich mit anderen Kantonen relativ hoch angesetzt hat und die für den Wald zuständigen kantonalen Behörden generell weniger strenge Anforderungen an die "besonderen Verhältnisse" nach Art. 26 Abs. 1 KWaG stellen als dies die Praxis bei Art. 26 BauG verlangt. Die besonderen Verhältnisse, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen, werden bereits darin gesehen, dass das konkrete Vorhaben weder den Zweck noch die Anliegen bedroht oder vereitelt, welche mit der gesetzlichen Regelung des Waldabstandes verfolgt werden.48 Das Bauvorhaben bedroht oder vereitelt diese Anliegen nicht.