Es ist notorisch, dass die bernischen Forstbehörden für Bauten in der Bauzone seit jeher relativ leicht weitgehende Ausnahmen vom gesetzlichen Waldabstand gewährt haben. Diese Praxis haben das Verwaltungsund Bundesgericht wiederholt gestützt.47 e) Beim geplanten Bauvorhaben handelt es sich um eine Wärmeverbundzentrale, in welcher mittels Öl- und Holzschnitzelbrennkesseln Wärme erzeugt werden soll und sich regelmässig Menschen aufhalten (Lieferungen, Kontrolle des Betriebs etc.). Es gilt grundsätzlich der gesetzliche Waldabstand von 30.00 m. Mehrere Teile des Bauvorhabens liegen im Waldabstand und benötigen eine Ausnahmebewilligung.