Bei der Beurteilung, ob besondere Verhältnisse ein Unterschreiten des gesetzlichen Waldabstandes zu rechtfertigen vermögen, sind deshalb die konkret betroffenen Interessen zu ermitteln, zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen.45 Das Gebot der Verhältnismässigkeit besagt dabei, dass an die Annahme einer Ausnahmesituation umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je weniger die von der Normalordnung verfolgte Zielsetzung durch die beantragte Ausnahme als gefährdet erscheint.46 Es ist notorisch, dass die bernischen Forstbehörden für Bauten in der Bauzone seit jeher relativ leicht weitgehende Ausnahmen vom gesetzlichen Waldabstand gewährt haben.